Steuervergünstigung für Hausnotrufsysteme

Steuervergünstigung für Hausnotruf-System als „haushaltsnahe Dienstleistung“

Der Bundesfinanzhof, das höchste deutsche Gericht in steuerlichen Angelegenheiten, hat in einem Urteil festgestellt, dass für die Kosten eines Hausnotruf-Systems die Steuerermäßigung als „haushaltsnahe Dienstleistung“ (§ 35 a Abs. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz –EStG -) in Anspruch genommen werden kann.

Zwar betraf der zur Entscheidung gekommene Fall die Kosten, die ein Bewohner einer Seniorenresidenz für „Betreuten Wohnens“ im Rahmen seiner monatlichen Betreuungspauschale für das Notrufsystem aufgewendet hatte, die Entscheidung ist aber auch für alle diejenigen wichtig, die in ihrer eigenen Wohnung leben und zu ihrer Absicherung ein 24 Stunden am Tag zur Verfügung stehendes Notrufsystem nutzen.

Der Bundesfinanzhof hat hervorgehoben, dass haushaltsnahe Leistungen solche sind, die eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung haben bzw. damit im Zusammenhang stehen. Dazu gehören Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen. Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei dem mit der Betreuungspauschale abgegoltenen Notrufsystem um eine haushaltsnahe Dienstleistung. Denn durch die Rufbereitschaft wird sichergestellt, dass ein Bewohner, der sich im räumlichen Bereich seines im Rahmen des „Betreuten Wohnens“ geführten Haushalts aufhält, im Bedarfsfall Hilfe rufen kann. Eine solche Rufbereitschaft leisten typischerweise in einer Haushaltsgemeinschaft zusammenlebende Familien- oder sonstige Haushaltsangehörige. Sie stellen damit im räumlichen Bereich des Haushalts sicher, dass kranke und alte Haushaltsangehörige im Bedarfsfall Hilfe erhalten.

Im Streitfall stellt das Notrufsystem die Rufbereitschaft für den Fall sicher, dass der Bewohner sich in seiner Wohnung aufhält, um dort im Not- und sonstigen Bedarfsfall eine Hilfeleistung zu gewährleisten. Der Leistungserfolg tritt damit in der Wohnung des Steuerpflichtigen ein. Die Leistung wird mithin im räumlichen Bereich des Haushalts erbracht (Urteil vom 3.9.2015, VI R 18/14).

Die Kunden von SOS-Privat – Hausnotruf24 sollten daher bei Ihrer Steuererklärung daran denken, ihre Kosten für den Hausnotruf als haushaltsnahe Dienstleistung anzugeben.

Foto: © Zerbor – fotolia.com